So funktioniert die steuerkonforme Abrechnung nach amtlichem Kostenersatzwert in Österreich.
In Österreich ist seit 2023 eindeutig festgelegt, wie das Laden eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs im privaten Bereich steuerlich zu behandeln ist.
Die Grundlage bildet die Sachbezugswerteverordnung in Verbindung mit § 207e Lohnsteuerrichtlinien.
Ersatz erfolgt nach dem amtlichen Kostenersatzwert (2026: 0,32806 €/kWh).
Eindeutige Zuordnung der geladenen Energiemenge zum Fahrzeug oder Mitarbeiter ist erforderlich.
Kein Zwang zu MID- oder eichrechtskonformen Zählern.
Das arbeitgebereigene Elektroauto wird zuhause geladen.
Der Ladevorgang muss eindeutig dem Fahrzeug oder Mitarbeiter zugeordnet werden – z. B. per App, RFID oder Plug & Charge.
Der Arbeitgeber ersetzt die Stromkosten über die Lohnverrechnung – bis zum amtlichen Satz steuerfrei.
Hinweis: Wird mehr ersetzt als der amtliche Satz, ist der übersteigende Teil als Sachbezug steuerpflichtig.
Oft wird angenommen, dass für die steuerfreie Abrechnung ein geeichter oder MID-zertifizierter Zähler vorgeschrieben ist. Das ist nicht korrekt.
Entscheidend ist nur, dass die geladene Energiemenge eindeutig zugeordnet und dokumentiert werden kann. Ein geeichter Zähler kann sinnvoll sein, ist aber gesetzlich nicht erforderlich.
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für das Laden des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges im Privatbereich des Arbeitnehmers (zB beim Wohnhaus) oder trägt er die Kosten dafür zur Gänze oder teilweise, gilt für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2023 Folgendes:
Bei Kostenersätzen für das Aufladen im Privatbereich des Arbeitnehmers ist dann keine Einnahme anzusetzen, wenn die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu dem aufgeladenen arbeitgebereigenen Fahrzeug (Elektroauto, Elektromotorrad, Elektromoped oder Elektrofahrrad) sicherstellt. Die Sachbezugswerteverordnung verlangt, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Elektrofahrzeug sicherstellt (zB durch eine Wallbox). Ein zertifizierter bzw. geeichter Zähler wird dabei laut Verordnung nicht explizit vorausgesetzt, erscheint aber in der Praxis wohl jedenfalls zweckmäßig.
Anmerkung: Mit der NEcharge-App ist diese Anforderung erfüllt.
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Der Gesetzgeber verlangt, dass klar erkennbar ist, welches Fahrzeug oder welcher Mitarbeiter geladen hat.
Das kann auf zwei Wegen erfolgen:
– Zuordnung zum Fahrzeug: über In-Vehicle-Aufzeichnungen oder Hersteller-Apps
– Zuordnung zum Mitarbeiter: über Authentifizierung per App, QR-Code, RFID oder Plug & Charge
Aufgrund der jüngsten Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird nicht mehr auf die Zuordnung der Lade menge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Dies kann einerseits durch die Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (so genannte „In-Vehicle-Aufzeich nungen“) erfolgen. Andererseits können diese Nachweise je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw. Auf zeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels QR-Code und Smartphone-App oder RFID-Chip oder -Karte oder mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeuges am Ladepunkt mittels „Plug & Charge“ (ISO 15118) registriert und der Ladevorgang damit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.
Unser NEcharge PRO erfüllt diese Voraussetzungen und wurde gemeinsam mit dem größten Leasingan bieter des Landes steuerkonform konzipiert. Mit der Steuerberatungskanzel Deloitte Österreich können wir gerne jederzeit Abstimmungstermine organisieren, um Sie entsprechend aktuell zu beraten und aufzuklären.
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NEcharge PRO ist die smarte Lösung für alle, die ihren Firmenwagen zuhause laden und den Strom steuerfrei ersetzt bekommen möchten.
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Die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) in Österreich verlangen lediglich die eindeutige Zuordnung der Lademenge zum Fahrzeug oder Mitarbeiter zur Geltendmachung des steuerfreien Kostenersatzes. Ein geeichter oder MID-zertifizierter Zähler ist dafür gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber in der Praxis sinnvoll sein. Die NEcharge PRO App erfüllt die Anforderung der eindeutigen Zuordnung und Dokumentation.
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